Trummer & Partnerinnen
Der Mensch steht im Mittelpunkt.
Auch bei wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Wir sind Ihre Steuerberatung GmbH
Lohnsteuerformulare zum Download
Leitgedanken
Die Leitsätze unseres Handelns
- Wir bekennen uns zum kreativen Unternehmertum und zum Recht des Einzelnen auf Erfolg.
- Wir sind unabhängige und verlässliche Partner.
- Wir haben Zeit für unsere Kunden.
- Wir schätzen die Toleranz und Loyalität innerhalb unseres Teams. Das gewährleistet ein Arbeiten in Freude und Freundschaft.
- Wir kooperieren mit den Behörden. Die Zusammenarbeit ist geprägt von gegenseitiger Akzeptanz und Fairness.
- Wir leben und arbeiten in einer Region mit einer hohen Lebensqualität und gesunder Umwelt. Wir begegnen diesem wertvollen Gut mit hoher Verantwortung.
- Wir streben gemeinsam mit unseren Kunden nach dem Platz an der Sonne.
Leistungen
Wir sind unabhängige und verlässliche Partner
Unsere Leistung orientiert sich an den individuellen Anforderungen unserer Auftraggeber.
Wir begleiten Sie schon von der ersten Idee bis zur Unternehmensgründung.
Unsere Aufgaben sind die Beratung in Steuerangelegenheiten für Unternehmer, Selbstständige und Einzelpersonen. Wir führen die Buchhaltung und Lohnverrechnung, erstellen die Bilanzen und Steuererklärungen. Zusätzlich beraten wir unsere Partner im betriebswirtschaftlichen Bereich.
Ihnen bringen wir Kompetenz, Vertrauen und Verantwortungsbewusstsein entgegen und erwarten gleichzeitig eine faire Partnerschaft.
Die absolute Verschwiegenheit ist selbstverständlich. Wir tragen wesentlich dazu bei, die wirtschaftliche Basis unserer Partner abzusichern und begleiten sie auf ihrem Weg zu künftigen Erfolgen.
Trummer & Partnerinnen
Unser Team ist fachlich und menschlich kompetent
Wir stellen uns ganz auf ihre Bedürfnisse ein. Wir arbeiten maßgeschneidert.
Mit vollem Einsatz versuchen wir, für unsere Partner die bestmöglichen Lösungen zu finden. Ihnen widmen wir unser Wissen, unsere Erfahrung und unsere Kontakte.
Trummer & Partnerinnen
Team

Mag. Christian Trummer

Lisa Streußnig-Berger LL.B
Geschäftsführerin, Steuerberaterin
Tel.: +43 (0) 3682 25660 – 22
l.berger@trummer-partnerinnen.at

Claudia Royer MSc.
Geschäftsführerin, Steuerberaterin
Tel.: +43 (0) 3682 25660 – 26
c.royer@trummer-partnerinnen.at

Renate Portenkirchner
Tel.: +43 (0) 3682 25660 – 25
r.portenkirchner@trummer-partnerinnen.at


Carina Pramhaas
Tel.: +43 (0) 3682 25660 – 26
c.pramhaas@trummer-partnerinnen.at



Trummer & Partnerinnen
Kontaktinformation
Trummer & Partnerinnen
Steuerberatung GmbH
Ahornerstraße 197
8952 Irdning-Donnersbachtal
Montag bis Donnerstag: 8.00 bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 13.00 Uhr
Individuelle Termine gerne auch außerhalb der Kanzleizeiten!
Impressum | AAB | Datenschutz
Trummer & Partnerinnen Steuerberatung GmbH
Neues
Vorsicht bei Auslandszahlungen – Abzugsteuer beachten!
In bestimmten Fällen müssen österreichische Unternehmer von den an ausländische Unternehmer bezahlten Vergütungen eine besondere Steuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen (sogenannte Abzugsteuer).
Vermietung von Liegenschaften an den Gesellschafter einer GmbH
Die Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter einer GmbH ist aus auch umsatzsteuerlicher Sicht stets sorgfältig zu prüfen. Andernfalls kann der Verlust des Vorsteuerabzuges für bei der Gebäudeerrichtung an die GmbH erbrachten Vorleistungen drohen.
A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitenden Dienstreisen
Dienstnehmer, die im Auftrag des Arbeitsgebers ins EU/EWR-Ausland bzw. in die Schweiz reisen, haben eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen.
Umsatzsteuer bei der Sacheinlage von Wirtschaftsgütern
Bei der Gründung einer neuen Gesellschaft sowie beim Eintritt eines Gesellschafters erfolgen häufig Einlagen durch Gesellschafter in die Gesellschaft. Diese Einlagen können umsatzsteuerpflichtig sein.
Steuer optimieren bei stillen Reserven
Wenn bei Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine neuen Anlagegüter angeschafft werden, auf die eine Übertragung erfolgen kann, können die stillen Reserven einer steuerfreien Übertragungsrücklage zugeführt werden, anstatt sie gewinnerhöhend aufzulösen.
Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen
Der Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger ist eine Abweichung von der Grundregel, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet. Diese Ausnahmeregelungen werden immer umfangreicher.
Herabsetzung Steuervorauszahlungen: Fristende 30.9.
Sie zahlen mehr Vorauszahlungen als sein müsste? Unter bestimmten Umständen kann eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragt und somit ein Liquiditätsvorteil lukriert werden!
Kein Verlust der USt-Options-Möglichkeit bei Übergang der Mieterstellung durch Verschmelzung
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs wird im Falle einer Verschmelzung kein neues Mietverhältnis begründet. Ob dieses Erkenntnis auch auf die Übertragung von Gesellschaftsvermögen auf den letzten verbliebenen Gesellschafter oder die Erbfolge anwendbar ist, bleibt abzuwarten.
Privatzimmervermietung auf einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
Aus steuerlicher Sicht ist bei der Gästebeherbergung auf einem Bauernhof insbesondere zu prüfen, ob aufgrund der Art und des Umfangs der Beherbergung die daraus erzielten Einkünfte noch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen oder bereits den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind.
Aufteilung von gemischt genutzten Gebäuden
Werden unbewegliche Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat genutzt, wie etwa ein Gebäude, welches für den Betrieb als auch für die privaten Wohnbedürfnisse genutzt wird, dürfen die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Gebäude nur entsprechend der anteiligen betrieblichen Nutzung steuermindernd geltend gemacht werden.